mal schnell die Rechtslage gegoogelt...
...so leicht ist es leider nicht und manche Irrtümer halten sich hartnäckig im Internet. Über einige Fehler und Missverständnisse wollen wir mal aufklären:
Probezeit zu Ende = Kündigungsschutz?
Nein. Die nach § 622 II BGB maximal zulässige Probezeit von 6 Monaten entspricht nur zufällig dem Beginn des Kündigungsschutzes nach § 1 I KSchG. Wird eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart, greift ein Kündigungsschutz trotzdem erst nach 6 Monaten.
Eine Probezeit hat nach § 622 II BGB deshalb auch nur zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit der kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Der Kündigungsschutz ist davon unabhängig und setzt neben der Wartefrist von 6 Monaten nach § 23 I KSchG auch die Beschäftigung von mehr als 10 Mitarbeitern voraus.
Ein tolles Zeugnis...
Nicht unbedingt. Ein Arbeitszeugnis ist immer wohlwollend formuliert, die tatsächliche Bewertung versteckt sich hinter ähnlich klingenden Formulierungen für Leistung und Verhalten.
Diese sind bei der Leistung:
Note 1: "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"
Note 2: "stets zu unserer vollen Zufriedenheit"
Note 3: "stets zu unserer Zufriedenheit"
Note 4: "zu unserer Zufriedenheit"
Note 5: "war bemüht..." (und hat es nicht geschafft)
Beim Verhalten:
Note 1: "stets vorbildlich"
Note 2: "vorbildlich"
Note 3: "stets höflich und korrekt"
Note 4: "kein Anlass zur Beanstandung"
Note 5: "im Wesentlichen korrekt"
Im Zweifel ist übrigens eine durchschnittliche Bewertung geschuldet, also die Note 3.
Klagefrist versäumt
Der Klassiker. Nach § 7 KSchG gilt jede Kündigung als rechtswirksam, bei der die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG versäumt wurde, egal wie rechtswidrig diese seien mag.
Das gilt nach § 13 I KSchG auch für fristlose Kündigungen.
Rechtzeitiges Handeln ist daher geboten.
Die Abmahnung muss weg
Lieber nicht. Nur wenn Sie für eine Beförderung oder dergleichen eine lupenreine Personalakte benötigen, ansonsten ist die Gegendarstellung die bessere Wahl. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung wird nämlich im Rechtsstreit über eine spätere verhaltensbedingte Kündigung inzident überprüft. Nachdem der Arbeitgeber auch die Berechtigung der Abmahnung beweisen muss, was mit fortlaufender Zeit immer schwerer fällt, spielt die Zeit für den Arbeitnehmer. Zieht man diesen Streit durch eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte vor und verliert den Prozess, dann kann der Arbeitgeber für eine Kündigung auf die bereits rechtskräftig festgestellt Abmahnung zurückgreifen. Auf diesen Schleudersitz sollte man sich nicht begeben.
Endlich Geschäftsführer
Hat die Firma meine jahrelangen Verdienste mit der Beförderung zum Geschäftsführer endlich doch gewürdigt?
Nicht immer. Nach § 14 I Nr. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Geschäftsführer. Nach einer Schamfrist folgt manchmal die Kündigung. Also Vorsicht vor der sog. "Entsorgung nach oben". Durch die richtige vertragliche Gestaltung lässt sich dieses Risiko ausschließen.
Ausschlussfrist versäumt
Ausschlussfristen sind mittlerweile in fast allen Arbeitsverträgen zu finden. Regelmäßig müssen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von 3 weiteren Monaten eingeklagt werden.
Gerade bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen ist die Hemmschwelle oft hoch den Arbeitgeber anzuschreiben und z.B. zur Auszahlung von Überstunden aufzufordern. Seiner Ansprüche besinnt sich der Arbeitnehmer erst wieder, wenn es Streit im Arbeitsverhältnis gibt. Die Ausschlussfrist ist dann aber oft schon abgelaufen.
Dies muss aber nicht zwingend das Ende sein. An die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist stellt die Rechtsprechung mittlerweile recht hohe Anforderungen, so dass sich eine rechtliche Überprüfung der jeweiligen Klausel lohnt. Ist die Ausschlussklausel unwirksam können auch noch unverjährten Ansprüche der letzten drei Jahre geltend gemacht werden.